Топик: Staatsorgane des Bundes

Der Bundestag, das Parlament, ist das zentrale Repräsentationsorgan der BRD. Er bestimmt durch Gesetz die Aufgaben und Befugnisse der anderen Bundesorgane, soweit sie nicht schon durch das Grundgesetz selbst festgelegt sind. Der Bundestag ist nicht nur Gesetzgebungsorgan. Er hat auch weitreichende Mitwirkungsrechte bei der Bestellung von Bundesorganen, er übt die parlamentarische Kontrolle über die Regierung aus, er beschließt über den Bundeshaushalt, und ihm obliegt es, den Verteidigungsfall festzustellen.

Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag das Recht, Gesetzentwurfe aus seiner Mitte einzubringen (Initiativrecht). Dieses Recht haben unabhängig von ihm auch die Bundesregierung und der Bundesrat. Der Bundestag hat ferner über alle bei ihm eingebrachten Gesetzentwurfe Beschluß zu fassen. Von den Fäl­len der Art. 81 und 15e GG abgesehen, müssen alle Gesetzentwurfe, um geltendes Recht zu werden, vom Bundestag angenommen sein (Art. 77 Abs. I GG).

Der Bundestag wirkt femer bei der Bestellung der höchsten Rechtssperchungsorgane des Bundes mit. So werden die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Über die Berufimg der Richter der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der zur Halfte mit vom Bundestag gewählten Mitgliedem besetzt ist.

Zu den bedeutsamsten Tätigkeiten des Bundestages gehört die Feststellung des Haushaltsplanes (Art. 110 GG), zumal sie dem Bundestag bei der Beratung und Beschlußfassung einzelner Positionen des Haushalts die Möglichkeit einer weitgehender Einflußnahme auf die Bundesverwaltung, nicht zuletzt auf das Wehrwesen des Bundes (Art 87a GG) gibt.

Bildung und Auflösung des Bundestages

Der Bundestag wird aufvier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages oder mit seiner Auflösung. Die Auf­lösung kann nur der Bundespräsident, und zwar nur in zwei besonders geregelten Fällen vornehmen (Art. 63, Art. 68 GG). Sie ist überdies während der Dauer des Verteidigungsfalles ausgeschlossen (Art. 115 GG). Das Auflösungsrecht des Präsidenten ist auf Fälle beschränkt, in denen bei der Kanzlerwahl keine hinreichende parlamentarische Mehrheit filr einen Kandidaten zustandekommt oder in de­nen das Parlament einem Kanzler das erbdene Vertrauen nicht ausspricht. hn zweiten Fall kann der Bundestag der Auflösung zuvorkommen, indem er einen neuen Bundeskanzler wählt. Mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages oder mit der Auflösung findet der Bundestag rechtlich ein Ende.

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Der Bundestag wählt seine Organe (Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer) und bildet seine Ausschüsse. Traditionsgemäß wird der Bundestagspräsident aus der Mitte der stärksten Bundestagsfraktion gewählt. Nicht vorgesehen ist das Recht, gegen den Präsidenten ein Mißtrauensvotum auszusprechen. Wohl aber ist eine Ab - und Neuwahl des Präsidenten und der sonstigen Organe aufgrund des Selbstorganisationsrechts zulässig.

Der Bundestag hat femer das Recht, sich für seine Legislaturperiode eine selbst formulierte Geschäftsordnung zu geben (Art. 40 GG).

Vokabeln:

1. Bundestag m - бундестаг (das Parlament der BRD);

den Bundestag wählen - избрать, auflösen - распустить der Bundestag tagt - заседает

2. Organ n -s, -e - орган; gesetzgebendes - законодательный;

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vollziehendes, ausfürendes - исполнительный; höchstes - высший;

leitendes - руководящий; örtliches Organ - местный орган

3. Bundestagspräsident m -en, -en - председатель бундестага

4. Ältestenrat m -es - совет старейшин;

5. Vorstand m -es, Vorstände - правление

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6. Ausschuß m -sses, Ausschüsse - комитет, комиссия

einen Ausschuß bestellen - создать, назначить комитет

Untersuchungsausschuß - комитет по paccледованию

Vermittlungsausschuß- согласительная комиссия

Haushaltsausschuß - бюджетная комиссия (Haushalt m - бюджет)

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7. Sitzung f -, -en - заседание

zu einer Sitzung zusammentreten - собраться на заседание

8. Tagung f -en, -en - сессия; ordentliche Tagung - очередная;

außerordentliche Tagung - внеочередная, чрезвычайнаясессия;

die Tagung eröffnen - открытьсессию; schließen - закрыть,

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ansetzen - назначить / на какой-л. срок

9. Beschluß m -ses, Beschlüsse - (über, Akk) - решение; постановление

einen Beschluß fassen - принять решение

10.Entscheidung f -, -en - (über, Akk) - решение