Die Bundesregierung setzt sich aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen. Die Bundesminister werden aufVorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Der Kanzler und die auf seinen Vorschlag vom Bundespräsidenten ernannten Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme einen Amtseid vor dem Bundestag (Art. 64 Abs. 2 GG). Die enge Bindung der Regierung an das Parlamen zeigt sich auch darin, daß das Amt des Bundeskanzlers und damit auch das Amt derubrigen Regierungsmitglieder in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endet (Art. 69 GG).
Nach dem System des Grundgesetzes muß auf jeden Fall ein „Vorschlag" des Bundeskanzlers, einen Minister zu entlassen für den Bundespräsidenten bindend sein; denn der Kanzler kann verständlicherweise nicht gezwungen sein, einen Minister, dessen Politik er nicht verantworten kann und will, gegen seinen Willen im Kabinett zu behalten. Das Amt eines Ministers endet außer durch seine Entlassung auch in jedem Fall, in dem sich das Amt des Bundeskanzlers erledigt (Art. 69 Abs. 2 GG). Ein Minister kann jederzeit auch von sich aus zurücktreten, d.h. seine Entlassung verlangen.
Die Zahl der Bundesminister und der Umfang ihrer Geschäftsbereiche ist nicht von der Verfassung vorgegeben, sondem wird durch den Bundeskanzler aufgrund seines Kabinettsbildungsrechts (Art. 64 Abs. 1 GG) je nach den Bedürfnissen bestimmt.
Die vom Kanzler gegebenen Richtlinien sind von jedem Minister einzuhalten und zu verwirklichen. Der Bundeskanzler kann die Einhaltung seiner Richtlinien durchsetzen, äußerstenfalls indem erdem Bundespräsidenten die Entlassung eines nicht kooperationsbereiten Bundesministers vorschlagt. Richtlinien der Politik können auch durch Beschluß der Regierung weder aufgestellt noch geändert werden. Für sie ist allein der Bundeskanzler zuständig.
Innerhalb der Richtlinien des Kanzlers werden die Geschäfte der Bundesregierung nach dem Ressortprinzip geführt, d.h. jeder Bundesminister führt seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung dürch, nicht aber dürch Gesamtentscheidung des Kabinetts, also nicht durch kollegiale Beschlüsse. Das Kollegialprinzip findet Anwendung, wenn in ressortübergreifenden Fragen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern bestehen. Über solche Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Bundesregierung als Kollegium (Art. 65 Satz 3 GG).
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Th. Maunz, R. Zippelius „Deutsches Staatsrecht", München 1991
Vokabeln
1. Bundeskanzler m -s, - - федеральныйканцлер
den Bundeskanzler ernennen - назначить, abberufen - отозвать; wählen - избрать
2. Richtlinie f -, -n - основное направление (der Politk)
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die Richtlinie einhalten - придерживаться, verwirklichen - осуществлять
3. Beratung f - совещание, обсуждение; консультация
zur Beratung vorlegen - представить на обсуждение;
beraten (über, Akk) - обсуждать что-л.
4. Nachfolger m -s, - - преемник
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5. Bundesminister m -s, - - федеральный министр, министр федерального правительства;
einen Bundesminister ernennen - назначить; abberufen -сместить
6. anerkennen vt - признать (die Wahl)
7. einschränken vt - ограничить (Verantwortlichkeit)
8. Rücktritt m - отставка zurücktreten vi (s) - уйтивотставку
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9. Ergebnis n -ses, -se - результат sich ergeben - следовать, вытекать из ч-л
10. erfolgen vi (s) - происходить, осуществляться, производиться (die Ernennung des Beratungen)
11. aufhören vi - прекращаться (die Legislaturperiode)
vgl. einstellen - прекращать (Beratungen)
12. Antrag m -(e) s, Anträge - предложение; заявление; требование
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beantragen vt - внести предложение; выдвинуть требование
Texterläuterungen
1. indem cj- тем, что; таким образом, что /союз предложения образа действия
2. zumal cj- тем более, что /союз предложения причины