Der Beklagte kann den Klageanspruch anerkennen. Er kann sich auch gegen die Zulässigkeit der Klage wenden und Klageabweisung durch prozeßurteil begehren. In den meisten Fällen wird der Beklagte Klageabweisung beantragen und zu diesem Zweck zur Sache selbst Stellung nehmen (§§39, 282 ZPO). Er kann hierbei bloße Rechtsausführungen gegen eine Klage machen, vom Kläger vorgetragene Tatsachen bestreiten, seinerseits neue Tatsachen vorbringen, die den Anspruch des Klägers wieder beseitigen.
Wenn der Beklagte die Richtigkeit des Tatsachenvortrags des Klägers nicht bestreitet, muß das Gericht von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens ausgehen. Erklärt die Partei, daß die tatsächliche Behauptung des Prozeßgegeners zutrifft, handelt es sich um ein Geständnis. Durch ein solches Geständnis wird die gestehende Partei für alle Instanzen gebunden (§§290, 532 ZPO).
Der Beklagte kann sich auch mit Einreden gegen die Klage wehren. Bei Einreden handelt es sich um Behauptungen, die sich nicht gegen die Anspruchvoraussetzungen als solche richten. Dabei müssen unterschieden werden: rechtshindernde Einreden, also Tatsachen, die die Entstehung des Anspruchs verhindem (z.B. Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit; rechtsvemichtende Einreden, also Tatsachen, die den entstandenen Anspruch wieder beseitigen (z.B. Erfüllung eines Vertrages, Rücktritt von einem Vertrag); rechtshemmende Tatsachen, die die Durchsetzung des entstandenen Anspruchs dauernd oder vorübergehend hemmen (z.B, Verjährung, Stundung, Zurückbehaltungsrecht).
Selbst wenn ein rechtskräftiges Urteil erkennbar falsch ist, kann es grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen. Verändern sich die Verhältnisse, die für eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen maßgebend waren, so kann die Abänderungsklage erhoben werden. Das unrichtige Urteil kann aufgehoben werden, wenn es vom Gegner arglistig erschlichen wurde oder der Gegner die Unrichtigkeit des Urteils kennt oder die Ausnutzung des Urteils sittenwidrig ist.
Mit der Widerklage stellt der Beklagte seinerseits einen Klageantrag gegen den Kläger. Im Falle der Zulässigkeit der Widerklage wird sie wie eine selbständige Klage behandelt.
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Messerschmidt „ Deutsche Rechtspraxis ", München 1991
Vokabeln
1. Tatsache f -,-n - факт; belastende Tatsache - отягчающий,
entlastende Tatsache - снимающий вину факт
eine Tatsache vorbringen, vortragen – заявитьфакт,
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bestreiten - отрицать факт , bestätigen - подтвердить факт
2. Geständnis n - признание (вины); gestehen vt - признать вину, сознаться
3. Einrede i-,-n - возражение (gegen einen Anspruch)
cine Einrede geltend machen, vorbringen - заявитьвозражение
Einrede des nicht erfüllten Vertrages - возражение о неисполнении договора другой стороной
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4. Sitten pi - нравы
gute Sitten - добрые нравы, общепринятые моральные нормы
gegen gute Sitten verstoßen - нарушатьдобрыенравы
5. Rücktritt m - односторонний отказ (vom Vetrag)
6. Verjährung f — исковая давность
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7. Stundung f - отсрочка (der Leistung)
8. Streitgegenstand m - предмет спора
9. zulässig adj - допустимый
10. Klage f -,-n — иск; Hauptklage f - основной иск;
Widerklage f - встречный иск; Klageantrag m - исковое заявление
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11. grundsätzlich adv - по общему правилу
12. maßgebend adj - определяющий
13. verurteilen vt (zu, Dat) - присудить, приговорить (к чему-либо)
14. Leistung f - исполнение (обязательства); произведенная работа